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Neue Gesetzesänderung: Balkonkraftwerke für Mieter und Eigentümer – Jetzt leichter installieren

Im Sommer 2024 trat eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die es Mietern und Eigentümern erleichtert, Balkonkraftwerke zu installieren. Mit der Anhebung der zulässigen Leistung auf 800 Watt und der Einstufung als privilegierte Maßnahme wird die Installation von Balkonkraftwerken für Haushalte erheblich vereinfacht. Doch was bedeutet dies für Mieter, Eigentümer und vor allem für die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG)?


1. Rechtliche Grundlage: Erleichterungen ab Sommer 2024

Die Gesetzesänderung im Rahmen des Solarpaket I macht es einfacher, Balkonkraftwerke zu installieren. Ein wesentlicher Punkt ist, dass Balkonkraftwerke als privilegierte Maßnahmen eingestuft wurden. Dies bedeutet, dass Mieter und Eigentümer diese Solaranlagen installieren dürfen, ohne umfangreiche Genehmigungen einzuholen, solange keine baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorgenommen werden. Für Mieter bedeutet dies, dass der Vermieter den Einbau kaum noch verweigern kann, sofern die Anlage ordnungsgemäß und sicher montiert wird.


Relevante Gesetzesstellen:

  • § 12 EnWG: Diese Änderung erlaubt es, Balkonkraftwerke bis zu einer Leistung von 800 Watt ohne Genehmigung zu betreiben.


  • § 554 BGB: Dieser Paragraph regelt die baulichen Veränderungen durch Mieter. Da Balkonkraftwerke nun als privilegierte Maßnahme gelten, ist eine Zustimmung des Vermieters in den meisten Fällen nicht mehr erforderlich.


2. Was muss die WEG beachten?

Für Eigentümer, die in einer WEG wohnen, ist es wichtig zu wissen, dass auch hier Erleichterungen gelten. Jedoch gibt es einige Punkte, die Wohnungseigentümergemeinschaften beachten müssen:


  • Balkonkraftwerke und Sondereigentum: Solange die Installation von Balkonkraftwerken nur das Sondereigentum (wie den Balkon oder die Terrasse) betrifft und keine baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum vorgenommen werden, ist keine Zustimmung der WEG erforderlich.


  • Gemeinschaftseigentum und bauliche Veränderungen: Sollte jedoch das Gemeinschaftseigentum (z.B. die Außenfassade) betroffen sein, könnte ein Beschluss der WEG erforderlich sein. § 22 WEG regelt, dass bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum durch einen Beschluss der WEG genehmigt werden müssen. Diese Regelung bleibt auch nach der Gesetzesänderung bestehen. Daher ist bei der Installation darauf zu achten, dass das Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigt wird.


  • Beschlussfassung in der WEG: Wenn die Installation von Balkonkraftwerken das Gemeinschaftseigentum betrifft (z.B. bei der Montage an der Außenwand), muss ein Beschluss in der Eigentümerversammlung gefasst werden. Wichtig dabei ist, dass die einfachen Mehrheit der anwesenden Eigentümer zur Genehmigung genügt, wenn keine erhebliche Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums vorliegt. Für aufwendigere bauliche Veränderungen kann unter Umständen sogar eine doppelte Mehrheit erforderlich sein.


BGH-Urteil zur baulichen Veränderung (BGH, Urteil vom 09.07.2021, Az. V ZR 109/20):Der Bundesgerichtshof entschied, dass bauliche Maßnahmen am Sondereigentum keine Zustimmung der WEG erfordern, wenn keine Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums vorliegt. Dies unterstützt die neue Regelung, die es Eigentümern ermöglicht, Balkonkraftwerke ohne Abstimmung mit der WEG zu installieren, solange nur das Sondereigentum betroffen ist.


3. Möglichkeiten der WEG

Auch wenn Balkonkraftwerke als privilegierte Maßnahmen eingestuft sind, hat die WEG die Möglichkeit, Regeln für den Betrieb solcher Anlagen festzulegen. Beispielsweise kann die WEG durch einen Beschluss bestimmen:


  • Standort und Montagevorgaben: Um die optische Gestaltung des Gebäudes zu bewahren, könnte die WEG Regeln für den Standort und die Art der Befestigung von Balkonkraftwerken festlegen.


  • Sicherheitsanforderungen: Die WEG kann sicherstellen, dass die Installation den gängigen Sicherheitsstandards entspricht, um potenzielle Gefahren für andere Bewohner zu vermeiden.


Diese Regelungen müssen jedoch in einer Eigentümerversammlung beschlossen werden und dürfen keine unzumutbaren Einschränkungen für die Eigentümer darstellen.


4. Anforderungen und technische Details

Damit die Anlage rechtlich unbedenklich ist, müssen bestimmte technische Anforderungen erfüllt werden:


  • Maximale Leistung: Balkonkraftwerke dürfen jetzt bis zu 800 Watt Leistung haben. Dies stellt eine Erhöhung der bisherigen 600-Watt-Grenze dar und ermöglicht eine bessere Nutzung der Anlage.


  • Einfacher Netzanschluss: Diese kleinen Solaranlagen können über eine normale Haushaltssteckdose (Schuko-Stecker) angeschlossen werden.


  • Meldung beim Netzbetreiber entfällt: Die Pflicht zur Anmeldung beim Netzbetreiber wurde abgeschafft. Betreiber müssen die Anlage nur noch im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur anmelden, was innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme erfolgen kann.


5. Vorteile für Mieter und Eigentümer

  • Einsparungen bei der Stromrechnung: Ein Balkonkraftwerk kann je nach Sonneneinstrahlung und Größe der Anlage bis zu 10-15% des jährlichen Stromverbrauchs decken.


  • Umweltschutz: Die Nutzung erneuerbarer Energien trägt zur Reduzierung des CO₂-Ausstoßes bei und fördert die Energiewende.


  • Erleichterte Installation: Durch die neue Gesetzgebung und die Einstufung als privilegierte Maßnahme können Mieter und Eigentümer Balkonkraftwerke viel einfacher installieren, ohne umfangreiche Genehmigungen einholen zu müssen.


Fazit: Balkonkraftwerke jetzt leichter und schneller installieren

Mit der Gesetzesänderung im Sommer 2024 sind Balkonkraftwerke für Mieter und Eigentümer deutlich attraktiver geworden. Durch die Einstufung als privilegierte Maßnahme und die Anhebung der maximalen Leistung auf 800 Watt profitieren mehr Haushalte von dieser umweltfreundlichen Technologie. Die WEG hat dennoch die Möglichkeit, den Einsatz dieser Anlagen zu regeln und sicherzustellen, dass die Installation den Anforderungen des Gemeinschaftseigentums entspricht. Ein fairer und ausgewogener Beschluss in der Eigentümerversammlung kann dabei helfen, sowohl die Interessen der Gemeinschaft als auch die des Einzelnen zu wahren.


Wichtige Paragrafen und Urteile:

  • § 12 EnWG: Genehmigungsfreie Solaranlagen bis 800 Watt

  • § 554 BGB: Bauliche Veränderungen durch Mieter

  • § 22 WEG: Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum

  • BGH, Urteil vom 09.07.2021, Az. V ZR 109/20: Bauliche Maßnahmen am Sondereigentum

Haftungsausschluss: Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen nur allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Für individuelle rechtliche Fragen sollten Mieter und Eigentümer stets einen Fachanwalt zu Rate ziehen. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.


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