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Neues BGH-Urteil: Selbstbehalt bei Wohngebäudeschäden

Am 16.09.2022 wurde die Thematik des Selbstbehaltes in der Wohngebäudeversicherung nun endgültig höchstrichterlich entschieden: BGH, Urteil v. 16.9.2022, V ZR 69/21


Aber wer muss nun bezahlen?

Ein in der Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt ist auch dann von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu tragen, wenn ein Schaden ausschließlich oder teilweise im Sondereigentum eines Miteigentümers eingetreten ist. Der Selbstbehalt wird somit im Rahmen eines Wohngebäudeschadens nach Miteigentumsanteilen unter allen Wohnungseigentümern aufgeteilt.

Der Selbstbehalt dient zum einen dazu, die Versicherungsprämie zu senken und zum anderen, um besonders bei schadenträchtigen Objekten überhaupt noch Versicherungsschutz erlangen zu können. Hierbei profitiert in beiden Punkten der Eigentümer – er muss somit auch die anteiligen Kosten tragen, die durch solche SB-Vereinbarung entstehen.



Möglichkeiten, die Verteilung zu ändern?

Änderungen sind nur möglich, wenn der Verteilerschlüssel innerhalb Ihrer WEG rechtswirksam verändert wird. Voraussetzung wäre nach § 10 Abs. 2 WEG, dass ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig erscheint.


Unsere fortlaufende engagierte Beteiligung an Bildungsmaßnahmen und Schulungen befähigt uns dazu, unaufhörlich und beständig Lösungsansätze für die von uns betreuten Wohnungseigentumsgemeinschaften zu entwickeln und sachkundige Beratung zu gewährleisten. Wir legen einen hohen Wert auf Ihre Rückmeldungen und Anregungen, da diese von außerordentlicher Bedeutung sind, um die vielfältigen Perspektiven und Interessen in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen und Beschlüssen angemessen zu integrieren. Wir werden auch in Zukunft vollumfänglich und aktiv in diesem Fachgebiet engagiert sein und möchten Ihnen herzlich für Ihre kontinuierliche Unterstützung danken.


Das Team von INOVA.HAUS


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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