Zum Thema Lärmbelästigung kommen oftmals viele Fragen auf:
Wann liegt eine Lärmbelästigung vor? Wie kann eine Solche beseitigt werden? Wie kann ich mich als Eigentümer oder als WEG vor ggf. anfallenden Mietminderungen schützen? o.Ä.
Wann liegt eine Lärmbelästigung vor
Zuerst ist einmal ist zu klären wann eine Lärmbelästigung nach rechtlicher Sicht eingetreten ist. Denn nicht immer, wenn man sich vom Nachbarn gestört fühlt, liegt eine Lärmbelästigung vor.
Der Gesetzgeberlässt diese Frage leider jedoch recht offen.
Nach §117 OwiG liegt unzumutbarer Lärm vor:
(…) Wenn ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.
Auch sind nach FSchVO Sonn- und Feiertage sowie je nach Hausordnung oder Richtlinien der Gemeinden die Mittagsruhe und die Nachtruhe besonders hervorgehoben, um Ruhe einzuhalten und die Zimmerlautstärke nicht zu überschreiten
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs [BGH] geht davon aus, dass Zimmerlautstärke Geräusche umfasst, die in Nachbarwohnungen nur geringfügig zu hören sind, was anhand der Wahrnehmung eines verständigen Durchschnittsmenschen zu beurteilen ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1981 – Az. V ZR 191/8
Andere Urteile gehen von einer Dezibel Messung von 30-40 db aus
->Wie laut jedoch genau Lärm sein darf und wann eben nicht ist jedoch vor Gericht Einzelfall abhängig.
Was kann ich zur Feststellung tun
Ein wenig Rechtssicherheit erlangt man jedoch, wenn man die entsprechenden Belästigungen als Eigentümer selbst oder durch seine Mieter in Dezibel (db) misst. Eine solche Messung kann in der heutigen Zeit schon sehr einfach anhand einer App festgehalten werden.
Vorteilhaft vor Gericht und auch bei der Polizei ist immer die Festhaltung anhand eines Lärmprotokolls in dem
· Datum
· Beginn und Ende der Ruhestörung
· Art der Ruhestörung
· Sowie evtl. Zeugen
aufgeführt sein sollten
Wie kann ich als Eigentümer vorgehen:
Primär ist es im Sinne des friedlichen Zusammenlebens der Gemeinschaft hilfreich bevor weitere Schritte eingeleitet werden im Gespräch mit den störenden Mietern eine Lösung für das Problem zu finden. Man kann sich oftmals am unterschriebenen Mietvertrag und der Hausordnung auf entsprechende Zeiten einigen.
Auch könnte zur Information die entsprechenden Ruhezeiten im Haus ausgehängt werden. Sollte dies jedoch keine Wirkung zeigen haben sie als Eigentümer folgende Möglichkeiten:
- Aufforderung zur Unterlassung
- Abmahnung
- Unterlassungsklage §§906, 1004 BGB
- Fristgerechte Kündigung §573 c BGB
- Fristlose Kündigung §543 BGB
- Schadensersatz im Falle Mietminderung durch andere Mieter
Unsere fortlaufende engagierte Beteiligung an Bildungsmaßnahmen und Schulungen befähigt uns dazu, unaufhörlich und beständig Lösungsansätze für die von uns betreuten Wohnungseigentumsgemeinschaften zu entwickeln und sachkundige Beratung zu gewährleisten. Wir legen einen hohen Wert auf Ihre Rückmeldungen und Anregungen, da diese von außerordentlicher Bedeutung sind, um die vielfältigen Perspektiven und Interessen in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen und Beschlüssen angemessen zu integrieren. Wir werden auch in Zukunft vollumfänglich und aktiv in diesem Fachgebiet engagiert sein und möchten Ihnen herzlich für Ihre kontinuierliche Unterstützung danken.
Das Team von INOVA.HAUS
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