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Können sich Sondereigentümer selbst gegen Störungen wehren?

Rechtliche Klarheit bei Unterlassungsansprüchen in der WEG

In der Welt der Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) kommt es immer wieder zu Fragen bezüglich Unterlassungsansprüchen einzelner Wohnungseigentümer. Ein kürzlich entschiedener Fall (BGH Urteil v. 24. Januar 2020, V ZR 295/16) wirft Licht auf die rechtlichen Aspekte und gibt wertvolle Einblicke in die Handhabung von Unterlassungsansprüchen in der WEG.


Der Hintergrund: Lärm und Geruch als Störungen des Sondereigentums

Im Zentrum des Falls steht eine vermietete Wohnung, die von sogenannten "Medizintouristen" bewohnt wird – Personen, die sich in einer nahegelegenen Klinik behandeln lassen. Die Untermieter sorgen für Lärm- und Geruchsbelästigungen. In zwei aufeinanderfolgenden Eigentümerversammlungen wird beschlossen, dass die Gemeinschaft die Unterlassungsansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer hinsichtlich Lärm- und Geruchsstörungen sowie einer zweckwidrigen Nutzung der Wohnung als Pensionsbetrieb durchsetzen soll (Vergemeinschaftung der Ansprüche).


Das Urteil: Klarheit für die WEG

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in diesem Fall wichtige rechtliche Klarheit geschaffen:

  • Unterlassungsansprüche im Zusammenhang mit Störungen des Sondereigentums können nicht einfach vergemeinschaftet werden.

  • Selbst wenn das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist, fehlt den Wohnungseigentümern die Beschlusskompetenz, solche Ansprüche zu vergemeinschaften.

  • Ansprüche, die den räumlichen Bereich des Sondereigentums betreffen, können nicht durch Gemeinschaftsbeschlüsse abgedeckt werden.

  • Jeder Sondereigentümer hat das Recht, Beeinträchtigungen seines Sondereigentums selbst abzuwehren, und kann entsprechende Unterlassungsansprüche direkt für sein Sondereigentum durchsetzen.


Ausnahme: Zweckwidrige Nutzung kann vergemeinschaftet werden

Das Urteil bestätigt jedoch, dass Ansprüche auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums durch die Gemeinschaft wirksam vergemeinschaftet werden können. Hierbei ist entscheidend, dass die Rechtsausübung durch den Verband dem Gemeinschaftsinteresse förderlich ist.


Fazit: Klarheit und Transparenz bei Unterlassungsansprüchen

Dieses Urteil bringt Klarheit und Transparenz in die Frage der Unterlassungsansprüche innerhalb der WEG. Sondereigentümer können gegen Störungen ihres Sondereigentums vorgehen und entsprechende Ansprüche selbst durchsetzen. Gleichzeitig ermöglicht das Urteil eine vergemeinschaftete Vorgehensweise bei Ansprüchen wegen zweckwidriger Nutzung, wenn dies im Interesse der Gemeinschaft liegt.


Unsere fortlaufende engagierte Beteiligung an Bildungsmaßnahmen und Schulungen befähigt uns dazu, unaufhörlich und beständig Lösungsansätze für die von uns betreuten Wohnungseigentumsgemeinschaften zu entwickeln und sachkundige Beratung zu gewährleisten. Wir legen einen hohen Wert auf Ihre Rückmeldungen und Anregungen, da diese von außerordentlicher Bedeutung sind, um die vielfältigen Perspektiven und Interessen in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen und Beschlüssen angemessen zu integrieren. Wir werden auch in Zukunft vollumfänglich und aktiv in diesem Fachgebiet engagiert sein und möchten Ihnen herzlich für Ihre kontinuierliche Unterstützung danken.


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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