Ist die Heizperiode im Mietvertrag nicht festgelegt, muss der Vermieter von Oktober bis April, von 6 bis 23 Uhr mindestens 20 Grad, in der Nacht 18 Grad, im Bad 21 Grad zu sorgen.
(LG Berlin, Az. 64 S 266/97)
Jedoch besteht für Mieter keine generelle Verpflichtung zu heizen. Doch darf dadurch die Mietsache nicht zu Schaden kommen.
Unsere fortlaufende engagierte Beteiligung an Bildungsmaßnahmen und Schulungen befähigt uns dazu, unaufhörlich und beständig Lösungsansätze für die von uns betreuten Wohnungseigentumsgemeinschaften zu entwickeln und sachkundige Beratung zu gewährleisten. Wir legen einen hohen Wert auf Ihre Rückmeldungen und Anregungen, da diese von außerordentlicher Bedeutung sind, um die vielfältigen Perspektiven und Interessen in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen und Beschlüssen angemessen zu integrieren. Wir werden auch in Zukunft vollumfänglich und aktiv in diesem Fachgebiet engagiert sein und möchten Ihnen herzlich für Ihre kontinuierliche Unterstützung danken.
Das Team von INOVA.HAUS
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