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Darf der Vermieter Kontaktdaten des Mieters weitergeben?

Datenschutz und Handwerksunternehmen in der Vermietung

In der Vermietungsbranche tauchen immer wieder Fragen bezüglich des Datenschutzes im Umgang mit den persönlichen Daten von Mietern auf. Besonders diskutiert wird die Weitergabe von Kontaktdaten wie Handynummern oder E-Mail-Adressen an Handwerksunternehmen zur Organisation von Reparaturen oder Instandsetzungen. Ein kürzlich veröffentlichtes Urteil des Bayerischen Landesamts für Datenschutz (BayLDA) beleuchtet diese Thematik und bietet wertvolle Einblicke in die rechtlichen Aspekte.


Der Fall: Weitergabe von Kontaktdaten an Handwerksunternehmen

Im Jahr 2020 wurden vermehrt Beschwerden von Mietern laut, deren Kontaktdaten ohne ihre Zustimmung von Vermietern an Handwerksunternehmen weitergegeben wurden. Dies geschah oft zur Vereinbarung von Reparaturterminen. Trotz des offensichtlichen Zwecks der Weitergabe stellen sich Fragen nach der rechtlichen Legitimität dieser Praxis.


Die rechtliche Bewertung durch das BayLDA

Das BayLDA kam zu dem Schluss, dass es grundsätzlich legitim ist, wenn Vermieter die Telefonnummer an Handwerksunternehmen weitergeben, um eine direkte Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Dies stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Es wird argumentiert, dass eine direkte Kommunikation zwischen Mieter und Handwerksunternehmen einfacher ist und ein berechtigtes Interesse des Vermieters darstellt.

In bestimmten außergewöhnlichen Fällen steht dem Mieter jedoch ein Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 Absatz 1 DSGVO zu. Diese besonderen Fälle werden zwar nicht näher erläutert, aber Vermieter sollten laut Artikel 21 Absatz 4 DSGVO den Mieter über dieses Recht informieren, was in der Praxis oft versäumt wird.


Weitere rechtliche Bewertung: Einwilligung als mögliche Grundlage

Neben Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO könnte auch die Einwilligung des Mieters gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. a DSGVO als Grundlage dienen. In diesem Fall muss die Einwilligung vor der Weitergabe der Kontaktdaten eingeholt werden und der Mieter über das Widerrufsrecht informiert werden. Die Freiwilligkeit der Einwilligung gemäß Artikel 7 Absatz 4 DSGVO ist hierbei entscheidend.


Fazit und Empfehlungen

Das BayLDA betont, dass Vermieter grundsätzlich die Kontaktdaten an Handwerksunternehmen weitergeben können, um die Kommunikation zu erleichtern. Dennoch wird empfohlen, vor Abschluss des Mietvertrags die Einwilligung des Mieters einzuholen und auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Die Freiwilligkeit der Einwilligung sollte dabei genau geprüft werden.


Unser Tipp: Klären Sie bereits beim Abschluss des Mietvertrags die Kontaktaufnahme mit Handwerksunternehmen, um einen reibungslosen Ablauf von Reparaturen und Instandsetzungen sicherzustellen.


Bitte beachten Sie: Im Falle einer Mietkündigung dürfen Kontaktdaten nicht ohne Zustimmung des Mieters an potenzielle Mietinteressenten weitergegeben werden.

Hinweis: In einer vorherigen Version wurde fälschlicherweise vom BayLfD statt vom BayLDA gesprochen. Dieser Fehler wurde korrigiert.


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Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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