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Eigentümerwechsel in der WEG: Wer ist für die Abrechnung zuständig?

Der Kauf einer Immobilie in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bringt viele rechtliche und organisatorische Fragen mit sich. Eine der häufigsten Fragen betrifft die Zuständigkeit für die Jahresabrechnung, insbesondere wenn der Wechsel des Eigentümers mitten im Abrechnungsjahr stattfindet. Wer muss für die zurückliegende Periode zahlen? Und was passiert, wenn es Guthaben oder Nachzahlungen gibt?


Objektbezogene Abrechnung: Die rechtliche Grundlage

Wenn Sie eine Wohnung in einer WEG kaufen, bezieht sich die Abrechnung immer auf das Objekt, nicht auf die Person des Eigentümers. Das bedeutet, dass die Hausverwaltung die Jahresabrechnung unabhängig davon erstellt, wer zum Zeitpunkt des Abrechnungszeitraums im Besitz der Wohnung war. Die Abrechnung wird also objektbezogen erstellt – ein wichtiger rechtlicher Grundsatz, der oft übersehen wird.


Warum ist das so wichtig? Selbst wenn Sie und der Voreigentümer im Kaufvertrag eine private Vereinbarung getroffen haben – zum Beispiel, dass der Voreigentümer für alle vor dem Kauf angefallenen Kosten aufkommt – kann die Verwaltung diese Regelung nicht berücksichtigen. Solche Vereinbarungen betreffen nur die Parteien des Kaufvertrags, nicht die WEG oder die Verwaltung.


Was passiert bei Nachzahlungen und Guthaben?

Eine der wichtigsten Fragen für neue Eigentümer ist: Wer zahlt eine mögliche Nachzahlung, und wer bekommt ein eventuelles Guthaben?Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahresabrechnung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, für Nachzahlungen verantwortlich ist oder das Guthaben erhält.


Beispiel: Sie haben eine Wohnung in der WEG im Juli gekauft, die Abrechnung wird im Oktober erstellt. In diesem Fall sind Sie als neuer Eigentümer für die Abrechnung verantwortlich. Dies gilt auch dann, wenn sich Teile der Abrechnung auf den Zeitraum vor Ihrem Eigentum beziehen. Ein Urteil des Amtsgerichts Marl (22.05.2014, Az. 34 C 5/14) bestätigte diesen Grundsatz: Die Abrechnung muss an den aktuellen Eigentümer adressiert werden, unabhängig von den internen Vereinbarungen mit dem Voreigentümer.


Private Vereinbarungen zwischen Vor- und Neueigentümer

Wenn zwischen Ihnen und dem Voreigentümer eine Vereinbarung getroffen wurde, dass dieser beispielsweise für alle Kosten vor dem Verkauf aufkommen soll, bleibt diese Vereinbarung privat. Die Verwaltung und die WEG sind rechtlich nicht verpflichtet, solche Vereinbarungen zu berücksichtigen oder umzusetzen. Dies bedeutet, dass Sie als neuer Eigentümer das Thema selbst mit dem Voreigentümer regeln müssen.


Ein häufiger Ansatz ist es, im Kaufvertrag festzulegen, dass eventuelle Nachzahlungen, die sich auf die Zeit vor dem Eigentümerwechsel beziehen, vom Voreigentümer getragen werden. Ebenso wird oft vereinbart, dass Guthaben aus der Zeit vor dem Kauf dem Voreigentümer zustehen. Diese Regelungen sind jedoch rein privatrechtlicher Natur und haben keinen Einfluss auf die Verwaltung der WEG.


Gefahren für die Verwaltung: Anfechtbare Abrechnungen

Ein weiteres wichtiges Thema betrifft die Hausverwaltung selbst. Sollte eine Verwaltung die Abrechnung nicht objektbezogen, sondern personenbezogen erstellen – also auf Grundlage der Vereinbarungen zwischen Vor- und Neueigentümer –, könnte die gesamte Abrechnung anfechtbar sein. Dies birgt ein erhebliches Haftungsrisiko für die Verwaltung, da sie gesetzlich verpflichtet ist, die Abrechnung strikt nach objektbezogenen Kriterien zu erstellen.


Für Verwaltungen ist es daher von zentraler Bedeutung, sich an die objektbezogene Abrechnung zu halten und nicht auf individuelle Vereinbarungen zwischen Vor- und Neueigentümern einzugehen. Eine Missachtung dieser Grundsätze könnte zu rechtlichen Auseinandersetzungen und Haftungsforderungen führen.


Was passiert, wenn keine Abrechnung vorliegt?

In manchen Fällen gibt es Verzögerungen bei der Erstellung der Jahresabrechnung, sei es aufgrund von Problemen bei der Verwaltung oder weil der Eigentümerwechsel mitten im Abrechnungszeitraum stattgefunden hat. Wenn keine Abrechnung vorliegt, haben Sie als neuer Eigentümer dennoch Anspruch auf eine zeitnahe Erstellung. Die Verwaltung ist verpflichtet, die Abrechnung regelmäßig und fristgerecht zu erstellen.


Sollte dies nicht geschehen, können Sie das Recht haben, auf eine außerordentliche Eigentümerversammlung zu bestehen, um die Erstellung der Abrechnung einzufordern. Wichtig ist hierbei, dass Sie den Prozess aktiv begleiten und sich bei Unklarheiten direkt an die Verwaltung wenden.


Was tun bei Streitigkeiten?

Es kommt immer wieder vor, dass zwischen Vor- und Neueigentümern Streitigkeiten über die Abrechnung entstehen – besonders, wenn es um hohe Nachzahlungen oder größere Guthaben geht. In solchen Fällen ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und sicherzustellen, dass alle Vereinbarungen im Kaufvertrag klar festgehalten sind.

Eine mögliche Lösung besteht darin, im Kaufvertrag festzulegen, dass die Schlussabrechnung des Kaufjahres erst nach Vorlage der endgültigen Jahresabrechnung erfolgt. So können Missverständnisse und potenzielle Konflikte vermieden werden.


Fazit: Klare Zuständigkeiten bei Eigentümerwechsel

Der Eigentümerwechsel bringt oft Unklarheiten mit sich, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeit für die Jahresabrechnung. Die zentrale Regel lautet: Die Abrechnung erfolgt immer objektbezogen. Der neue Eigentümer ist für Nachzahlungen verantwortlich oder erhält eventuelle Guthaben, auch wenn diese sich auf Zeiten vor dem Eigentümerwechsel beziehen.


Vereinbarungen zwischen Vor- und Neueigentümer sind privat zu regeln und haben keine Auswirkungen auf die Abrechnung durch die Verwaltung. Bei Unsicherheiten oder Unstimmigkeiten empfiehlt es sich, rechtzeitig den Notar oder einen Anwalt hinzuzuziehen, um klare Regelungen zu treffen und Streitigkeiten zu vermeiden.


 

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