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Eigentümerwechsel wer ist für die Abrechnung zuständig?

Wenn Sie als neuer Eigentümer in einer WEG eintreten, stellt sich oft die Frage, wer denn für die früheren Zeiträume der Jahresabrechnung zuständig ist?


Sollten Sie mit dem Voreigentümer eine Regelung z.B. im Notarvertrag getroffen haben, kann die Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Voreigentümer von der WEG bzw. Verwaltung nicht berücksichtigt werden.


Grund hierfür ist, dass die Verwaltung die Jahresabrechnung objektbezogen und nicht personenbezogen erstellen muss.


Sollte trotzdem die Verwaltung, die Jahresabrechnung Ihrer Vereinbarung entsprechend personenbezogene Abrechnung erstellen, ist die Jahresabrechnung möglicherweise anfechtbar und die Verwaltung tappt möglicherweise in eine Haftungsfalle.


Grundsätzlich gilt, dass die Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan demjenigen Eigentümer zu übergeben ist, der zum Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Dem Eigentümer steht ein mögliches Guthaben zu oder ist für eine mögliche Nachzahlung verantwortlich. (AG Marl, Urteil v. 22.05.2014, 34 C 5/14)


Sollte zwischen dem Voreigentümer und neuen Eigentümer eine Vereinbarung bestehen, muss der neue Eigentümer das Thema mit dem Voreigentümer selbst regeln.


Unsere fortlaufende engagierte Beteiligung an Bildungsmaßnahmen und Schulungen befähigt uns dazu, unaufhörlich und beständig Lösungsansätze für die von uns betreuten Wohnungseigentumsgemeinschaften zu entwickeln und sachkundige Beratung zu gewährleisten. Wir legen einen hohen Wert auf Ihre Rückmeldungen und Anregungen, da diese von außerordentlicher Bedeutung sind, um die vielfältigen Perspektiven und Interessen in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen und Beschlüssen angemessen zu integrieren. Wir werden auch in Zukunft vollumfänglich und aktiv in diesem Fachgebiet engagiert sein und möchten Ihnen herzlich für Ihre kontinuierliche Unterstützung danken.


Das Team von INOVA.HAUS



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