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Hausverwaltung abberufen und kündigen: Worauf achten?

Die Beziehung zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und ihrer Hausverwaltung ist von entscheidender Bedeutung für die reibungslose Verwaltung des gemeinsamen Eigentums. Doch was ist zu tun, wenn es zu Unstimmigkeiten, Fehlverhalten oder anderen Problemen kommt? Dieser Beitrag erläutert die Möglichkeiten zur Abberufung und Kündigung der Hausverwaltung:


1. Abberufung und Kündigung: Die Abberufung und Kündigung sind zwei separate rechtliche Vorgänge. Nach der Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEMoG) können Hausverwalter nun "grundlos" abberufen werden. Der Verwaltervertrag endet automatisch nach sechs Monaten, wenn die Hausverwaltung abberufen wird. Eine vorzeitige Kündigung kann gemäß vertraglicher Vereinbarungen oder gesetzlicher Bestimmungen erfolgen.


2. Abberufung des Hausverwalters: Die Eigentümergemeinschaft kann die Hausverwaltung durch eine einfache Mehrheit abberufen, entweder in einer Eigentümerversammlung oder durch einen Umlaufbeschluss.


3. Kündigung des Verwaltervertrags: Der Verwaltervertrag endet nach sechs Monaten automatisch, wenn die Hausverwaltung abberufen wird. Bei vorzeitiger Kündigung gelten die vertraglichen Vereinbarungen oder gesetzlichen Bestimmungen.


4. Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung: Die ordentliche Kündigung erfolgt gemäß den Vertragsbedingungen und erfordert keinen wichtigen Grund. Eine außerordentliche Kündigung erfordert hingegen einen wichtigen Grund und kann vor Ablauf der sechs Monate erfolgen.


5. Fristlose Kündigung: Eine fristlose Kündigung erfordert das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Beispiele für wichtige Gründe sind die Veruntreuung von WEG-Geldern, wiederholtes Fehlverhalten des Verwalters, Straftaten gegen die Wohnungseigentümer oder eine Insolvenzanmeldung der Hausverwaltung. In diesem Fall hat die WEG ein Sonderkündigungsrecht, das innerhalb von zwei Monaten wahrgenommen werden muss.

In Fällen, in denen das Vertrauensverhältnis zwischen der WEG und der Hausverwaltung irreparabel gestört ist, ist die Trennung von großer Bedeutung, um eine effiziente Verwaltung sicherzustellen. Die genaue Vorgehensweise hängt von den vertraglichen Vereinbarungen und den spezifischen Umständen ab. Daher ist es ratsam, juristischen Rat einzuholen und sich an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu halten.


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Bitte beachten Sie, dass unsere Beiträge nach bestem Wissen erstellt werden. Für den Inhalt wird jedoch keine Haftung übernommen. Aufgrund der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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