In der zweiten Jahreshälfte häufen sich bei vielen Eigentümern die Fragen, wann sie endlich ihre Jahresabrechnung erhalten, um ihre Steuererklärung fertigzustellen. Der Grund: Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung gemäß § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) endet in der Regel am 31. Juli des Folgejahres. Doch was können Eigentümer tun, wenn die Jahresabrechnung der WEG noch nicht vorliegt?
1. Warum verzögert sich die Jahresabrechnung?
Die Jahresabrechnung für eine WEG wird meist auf der Eigentümerversammlung (ETV) verabschiedet, die oft erst in der zweiten Jahreshälfte stattfindet. Verzögerungen können durch späte Abrechnungen von Versorgern, Handwerkern oder anderen Dienstleistern entstehen. Dies führt dazu, dass die Verwalter manchmal nicht alle Daten rechtzeitig zusammenstellen können, um die Abrechnung vor der Steuerfrist zu übermitteln.
2. Steuererklärung und Fristverlängerung
Die Abgabefrist für die Steuererklärung ist gesetzlich geregelt, und viele Eigentümer haben Bedenken, dass sie die Frist nicht einhalten können, wenn die Jahresabrechnung nicht vorliegt. Doch es gibt Lösungen:
Fristverlängerung beantragen: Eigentümer können beim Finanzamt eine Fristverlängerung gemäß § 109 AO beantragen, falls die Jahresabrechnung noch aussteht. Finanzämter sind in der Regel kulant, wenn die Verzögerung durch Umstände wie die verspätete Abrechnung durch die WEG bedingt ist.
3. Der Wirtschaftsplan als Lösung
Falls eine Fristverlängerung nicht gewährt wird, gibt es eine alternative Lösung: Die meisten Finanzämter akzeptieren den Wirtschaftsplan der WEG als vorläufigen Nachweis für die Steuererklärung. Der Wirtschaftsplan legt die zu erwartenden Kosten fest und kann als Grundlage dienen, bis die endgültige Jahresabrechnung vorliegt. Dies ist vor allem in Fällen sinnvoll, in denen der Eigentümer zeitnah seine Steuererklärung abgeben möchte.
Wichtig: Laut § 165 AO kann die Steuererklärung in solchen Fällen unter Vorbehalt abgegeben werden. Sobald die Jahresabrechnung vorliegt, können die tatsächlichen Zahlen nachgereicht und die Steuererklärung entsprechend angepasst werden.
4. Was sollten Eigentümer tun?
Fristverlängerung beantragen: Wer die Jahresabrechnung nicht rechtzeitig zur Abgabe der Steuererklärung erhält, sollte beim Finanzamt eine Fristverlängerung gemäß § 109 AO beantragen.
Wirtschaftsplan als vorläufige Basis nutzen: Wenn keine Fristverlängerung gewährt wird oder der Eigentümer seine Steuererklärung bereits einreichen möchte, kann der Wirtschaftsplan als vorläufige Grundlage verwendet werden. Die endgültigen Zahlen können später nachgereicht werden.
5. Steuerliche Auswirkungen für Vermieter
Vermieter profitieren steuerlich von der Geltendmachung von Ausgaben wie Betriebskosten und Instandhaltungskosten. Für sie ist es besonders wichtig, rechtzeitig eine vorläufige Steuererklärung abzugeben, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden. Auch hier kann der Wirtschaftsplan helfen, die Steuererklärung termingerecht zu erledigen.
Fazit: Wenn die Jahresabrechnung noch nicht vorliegt, sollten Eigentümer sich nicht unnötig stressen. Der Wirtschaftsplan bietet eine vorläufige Grundlage für die Steuererklärung, und viele Finanzämter sind bereit, diese Lösung zu akzeptieren. Eine Fristverlängerung ist ebenfalls eine einfache Möglichkeit, um mehr Zeit für die Abgabe zu gewinnen.
Haftungsausschluss: Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen nur allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für individuelle steuerliche Fragen oder spezifische Situationen sollten Eigentümer stets einen Steuerberater oder Fachanwalt zu Rate ziehen. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
Dieser Artikel bietet klare Erklärungen für Eigentümer, die ihre Steuererklärung ohne die Jahresabrechnung erstellen müssen, und gibt ihnen praktische Tipps, um die Frist dennoch einzuhalten.
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