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Mietpreisbremse bis Ende 2025 verlängert – Was Eigentümer und Vermieter in Nürnberg, Schwabach, Roth und Forchheim wissen müssen

Aktuelle Entwicklungen zur Mietpreisbremse

Die Mietpreisbremse bleibt in Bayern weiterhin in Kraft. Die bayerische Mieterschutzverordnung, die ursprünglich 2020 in Kraft trat, wurde bis zum 31. Dezember 2025 verlängert. Ziel dieser Regelung ist es, den Anstieg der Mieten in angespannten Wohnungsmärkten zu begrenzen. Auch die Regionen Nürnberg, Schwabach, Roth und Forchheim sind betroffen. Doch was bedeutet das konkret für Eigentümer und Vermieter?


Dieser Artikel erklärt:

Wie hoch darf die Miete bei Neuvermietungen sein?

Welche Ausnahmen gibt es?

Wie können Eigentümer ihre Rechte wahren und Konflikte vermeiden?


 

1. Was ist die Mietpreisbremse und wo gilt sie?

Die Mietpreisbremse begrenzt die Mieten in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt. In Nürnberg, Schwabach, Roth und Forchheim dürfen Vermieter die Miete bei Neuvermietungen maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete festlegen. Diese Vergleichsmiete ergibt sich aus dem Mietspiegel der jeweiligen Stadt.


Warum wurde die Mietpreisbremse verlängert?

Da die Mieten weiterhin steigen, wurde die Regelung bis Ende 2025 beibehalten. Ob sie darüber hinaus verlängert wird, bleibt offen.


 

2. Was bedeutet das für Vermieter in der WEG?


a) Begrenzte Mietsteigerungen bei Neuvermietung

Wenn Sie eine Eigentumswohnung neu vermieten, dürfen Sie die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete ansetzen. Verstößt eine Mietforderung gegen diese Regelung, kann der Mieter die zu viel gezahlte Miete rückwirkend einfordern.


b) Ausnahmen: Wann darf die Miete höher sein?

Die Mietpreisbremse gilt nicht in allen Fällen. Es gibt einige Ausnahmen:


  1. Erstvermietung nach Neubau: Wurde Ihre Wohnung nach dem 1. Oktober 2014 erstmals vermietet, unterliegt sie nicht der Mietpreisbremse.


  2. Umfassende Modernisierung: Wurde eine Wohnung modernisiert (z. B. neue Heizung, energetische Sanierung), kann eine höhere Miete verlangt werden.


  3. Höhere Bestandsmiete: Liegt die vorherige Miete bereits über der 10 %-Grenze, dürfen Sie diese beibehalten.


 

3. Rechtsprechung zur Mietpreisbremse


a) Mietpreisbremse wegen formaler Fehler unwirksam?

In der Vergangenheit gab es Gerichtsurteile, die die Unwirksamkeit der Mietpreisbremse aufgrund von formalen Fehlern festgestellt haben. Beispielsweise entschied das Amtsgericht München, dass die frühere Mietpreisbremse in Bayern nicht wirksam war, da die Begründung der Verordnung fehlte. Seit August 2019 wurde dieser Mangel jedoch behoben.


b) Keine Amtshaftung des Freistaats Bayern

Das Landgericht München I entschied, dass Vermieter keinen Schadensersatz fordern können, weil die Mietpreisbremse zwischenzeitlich unwirksam war. Ein Staat kann nicht für unwirksame Gesetze haftbar gemacht werden.


 

4. Häufige Fragen zur Mietpreisbremse in der WEG


a) Darf die WEG Beschlüsse zur Mietgestaltung fassen?

Nein, die WEG kann keine generellen Regelungen zur Höhe der Mieten aufstellen. Jeder Eigentümer bleibt für die Vermietung selbst verantwortlich. Die WEG kann jedoch Regeln zur Nutzung der Wohnungen (z. B. Verbot gewerblicher Nutzung) festlegen.


b) Wie finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete heraus?

Die Vergleichsmiete kann dem Mietspiegel der jeweiligen Stadt entnommen werden. In vielen Fällen können auch Mietervereine oder Makler Auskunft geben.


 

5. Konsequenzen bei Verstoß gegen die Mietpreisbremse


  • Mieter können die zu viel gezahlte Miete bis zu 30 Monate rückwirkend zurückfordern.


  • Voraussetzung: Der Mieter muss den Verstoß rügen.


  • Gerichte können Vermieter zur Rückzahlung verpflichten.


 

6. Tipps für Vermieter und Eigentümer


  • Mietspiegel prüfen: Nutzen Sie den offiziellen Mietspiegel als Grundlage.


  • Modernisierungen dokumentieren: Damit höhere Mieten gerechtfertigt werden können.


  • Rechtliche Beratung einholen: Falls Sie unsicher sind, ob eine Mieterhöhung möglich ist.


 

7. Fazit: Chancen und Herausforderungen für Eigentümer in der WEG

Die Mietpreisbremse bleibt für Vermieter in Nürnberg, Schwabach, Roth und Forchheim bis Ende 2025 bestehen. Sie begrenzt Mietsteigerungen, schafft aber auch Unsicherheiten. Wer gut informiert ist, kann Streitigkeiten vermeiden und rechtlich abgesicherte Mieten durchsetzen.


 

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Andreas Habranke


Bitte beachten Sie, dass unsere Beiträge nach bestem Wissen erstellt werden. Für den Inhalt wird jedoch keine Haftung übernommen. Aufgrund der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

Hinweis: Die hier bereitgestellten Informationen dienen der allgemeinen Orientierung. Bei individuellen Fragen sollten Vermieter rechtlichen Beistand einholen.


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