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Muss die Hausverwaltung die Eigentümerliste herausgeben?

Datenschutz und Weitergabe von Informationen

Die Frage, ob Hausverwaltungen verpflichtet sind, die Eigentümerliste herauszugeben, wirft wichtige Datenschutzfragen auf. Im Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamts für Datenschutz (BayLDA) werden regelmäßige Beschwerden von Mietern über die Weitergabe von Kontaktdaten an Handwerksunternehmen thematisiert. Doch wie verhält es sich mit der Herausgabe von Informationen über die Eigentümer?


Personenbezogene Daten und ihre Bedeutung

Gemäß Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umfassen personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Hausverwaltungen verarbeiten täglich zahlreiche personenbezogene Daten ihrer Mieter, Eigentümer, darunter Namen, Adressen, Telefonnummern, E-Mail-Adressen und Kontoverbindungen. Diese Daten sind für die Organisation von Mieteinnahmen, Mahnungen, Jahresabrechnungen und die Kommunikation mit den Eigentümer und Mietern unerlässlich. Die Frage der Weitergabe dieser Daten an Dritte, insbesondere an Handwerksunternehmen, wirft jedoch datenschutzrechtliche Überlegungen auf.


Verpflichtung zur Herausgabe der Eigentümerliste

Gemäß der rechtlichen Bewertung des BayLDA ist ein WEG-Verwalter dazu verpflichtet, auf Verlangen eines einzelnen Wohnungseigentümers eine Eigentümerliste mit Namen und Anschriften herauszugeben. Allerdings umfasst diese Pflicht nicht die Herausgabe von E-Mail-Adressen der anderen Eigentümer. Ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigte diese Einschätzung.


Urteil des Landgerichts Düsseldorf

Im zugrunde liegenden Fall baten zwei Wohnungseigentümer die Verwalterin um Übersendung einer Liste mit den Namen, Adressen und E-Mail-Adressen aller Eigentümer. Die Verwalterin verweigerte dies unter Verweis auf Datenschutzgründe. Die beiden Eigentümer erhoben daraufhin Klage. Das Amtsgericht Düsseldorf gab der Klage bezüglich der Namen und Anschriften der Eigentümer statt, lehnte jedoch die Herausgabe der E-Mail-Adressen ab. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung. Demnach ist der Verwalter verpflichtet, auf Verlangen die Namen und Anschriften herauszugeben, jedoch nicht die E-Mail-Adressen.


Datenschutz und Herausgabe von E-Mail-Adressen

Das Landgericht argumentiert, dass Datenschutzrechtliche Gründe dem Herausgabeanspruch der Eigentümerliste nicht entgegenstehen, da gegenüber anderen Eigentümern kein Geheimhaltungsinteresse bestehe. Allerdings besteht nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adressen. Hierbei greift das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Wohnungseigentümer.


Fazit und Empfehlungen

Die Rechtsprechung zeigt, dass die Herausgabe von Eigentümerlisten mit Namen und Anschriften auf Verlangen rechtens ist, sofern dies im Rahmen des Wohnungseigentumsrechts geschieht.

Jedoch besteht kein Recht auf die Weitergabe von E-Mail-Adressen oder mögliche Telefonnummern, da hier datenschutzrechtliche Aspekte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eine Rolle spielen.


Bitte beachten Sie: Im Falle einer Mietkündigung dürfen Kontaktdaten nicht ohne Zustimmung des Mieters an potenzielle Mietinteressenten weitergegeben werden.


Unser Engagement in fortlaufender Bildung und Schulungen befähigt uns dazu, kontinuierlich Lösungsansätze für die von uns betreuten Wohnungseigentumsgemeinschaften zu entwickeln und sachkundige Beratung sicherzustellen. Wir legen großen Wert auf Ihr Feedback und Ihre Anregungen, da sie von besonderer Bedeutung sind, um vielfältige Perspektiven und Interessen gemäß den geltenden Bestimmungen und Beschlüssen angemessen zu berücksichtigen. Unsere aktive Beteiligung in diesem Fachgebiet bleibt ungebrochen, und wir möchten Ihnen herzlich für Ihre kontinuierliche Unterstützung danken.

Bitte beachten Sie, dass alle Beiträge nach bestem Wissen erstellt werden. Für deren Inhalt kann jedoch keine Haftung übernommen werden. Aufgrund individueller Besonderheiten jedes Einzelfalls sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.


Das Team von INOVA.HAUS


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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