Mit der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) im Sommer 2024 ist es nun offiziell: Eigentümergemeinschaften haben die Möglichkeit, ihre Eigentümerversammlungen komplett digital abzuhalten, ohne dass zuvor ein einstimmiger Beschluss aller Eigentümer erforderlich ist. Diese Neuerung, die auf Grundlage des § 23 WEG eingeführt wurde, erleichtert die Abwicklung von Versammlungen erheblich und ermöglicht eine flexiblere Organisation.
1. Die gesetzliche Grundlage: § 23 WEG
Gemäß der Änderung im Sommer 2024 kann eine Eigentümerversammlung vollständig digital durchgeführt werden, auch ohne die Zustimmung aller Eigentümer. Es reicht nun ein einfacher Mehrheitsbeschluss, um diese Form der Versammlung zu ermöglichen. Der Beschluss zur digitalen Versammlung muss jedoch im Vorfeld in einer Präsenzversammlung oder durch schriftliche Zustimmung gefasst werden.
Wichtiger Punkt: Die Eigentümergemeinschaft kann in ihrer Gemeinschaftsordnung die Möglichkeit digitaler Versammlungen dauerhaft verankern. Diese Änderung erweitert die bisherige Regelung, nach der eine digitale Versammlung nur bei Einstimmigkeit möglich war.
2. Rechtliche Rahmenbedingungen
Nach der neuen Regelung im WEG sind digitale Versammlungen ebenso rechtsverbindlich wie Präsenzversammlungen. Eigentümer, die nicht an der digitalen Versammlung teilnehmen können, haben weiterhin die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch eine Vollmacht gemäß § 13 Abs. 2 WEG zu übertragen.
BGH-Urteil zur digitalen Teilnahme an Eigentümerversammlungen (BGH, Urteil vom 18.01.2023, Az. V ZR 67/22):Der Bundesgerichtshof hat bereits 2023 bestätigt, dass digitale Eigentümerversammlungen zulässig sind, sofern die Versammlungsregeln der WEG eingehalten werden. Technische Probleme einzelner Eigentümer sind kein ausreichender Grund, Beschlüsse anzufechten, wenn die Mehrheit korrekt geladen wurde und die technischen Voraussetzungen für eine Teilnahme gegeben waren.
3. Vorteile der digitalen Eigentümerversammlung
Flexibilität: Eigentümer können von überall aus teilnehmen, was besonders vorteilhaft für beruflich oder privat stark eingespannte Personen ist.
Zeitersparnis: Anreisezeiten und -kosten entfallen, und die Versammlung kann effizienter abgehalten werden.
Schnelle Beschlussfähigkeit: Die digitale Form ermöglicht schnellere Entscheidungsprozesse, da alle Informationen direkt elektronisch ausgetauscht und in die Beschlussfassung eingebracht werden können.
4. Herausforderungen und Pflichten
Technische Ausstattung: Alle Teilnehmer müssen über geeignete technische Mittel verfügen, um an der Versammlung teilzunehmen. Das betrifft vor allem eine stabile Internetverbindung und ein geeignetes Gerät (Laptop, Tablet oder PC mit Kamera und Mikrofon).
Datenschutz: Der Verwalter ist verpflichtet, den Zugang zur digitalen Versammlung zu kontrollieren und sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen teilnehmen. Datenschutzanforderungen gemäß der DSGVO müssen eingehalten werden.
5. Was müssen Eigentümer beachten?
Zustimmung zur digitalen Versammlung: In der Regel ist ein einfacher Mehrheitsbeschluss notwendig, um digitale Versammlungen einzuführen. Eigentümer sollten in der Gemeinschaftsordnung regeln, ob diese Form der Versammlung zukünftig fest verankert werden soll.
Technische Vorbereitung: Eigentümer müssen sicherstellen, dass sie die technischen Voraussetzungen für eine digitale Teilnahme erfüllen, um ihre Stimmrechte wahrzunehmen. Technische Probleme seitens der Eigentümer entbinden nicht von den Verpflichtungen der Teilnahme.
Fazit: Die Änderung des WEG im Sommer 2024 hat den Weg für vollständig digitale Eigentümerversammlungen geebnet. Die neue Regelung ermöglicht es, flexibler und schneller Entscheidungen zu treffen, während alle rechtlichen Anforderungen weiterhin erfüllt werden müssen. Mit § 23 WEG ist die digitale Versammlung jetzt genauso rechtsverbindlich wie eine Präsenzversammlung, und Eigentümer sollten sich darauf vorbereiten, die technischen Möglichkeiten voll auszuschöpfen.
Wichtige Paragrafen und Urteile:
§ 23 WEG: Regelungen zur digitalen Eigentümerversammlung
BGH, Urteil vom 18.01.2023, Az. V ZR 67/22: Rechtmäßigkeit digitaler Versammlungen
§ 13 Abs. 2 WEG: Stimmrechte bei digitaler Versammlung
Haftungsausschluss: Die in diesem Artikel bereitgestellten Informationen dienen nur allgemeinen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Für individuelle rechtliche Fragen sollten Eigentümer stets einen Fachanwalt zu Rate ziehen. Wir übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen.
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