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Winterdienst in der WEG: Ab wann müssen Wege geräumt sein und wie wichtig sind kommunale Verordnungen?

Mit den ersten Schneeflocken kommt die alljährliche Frage auf: Ab wann müssen Gehwege, Einfahrten und sonstige Flächen geräumt sein? Für Eigentümer und Mieter in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist es besonders wichtig, sich über die Winterdienst-Pflichten klar zu werden, um rechtlichen Problemen und möglichen Unfällen vorzubeugen.


Allgemeine Regelungen zur Räumpflicht

Die gesetzliche Räumpflicht beginnt in der Regel werktags ab 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr. Diese Pflichten gelten bis 20:00 Uhr, in stark frequentierten Bereichen wie etwa vor Restaurants oder Kinos kann die Räumpflicht bis 22:00 Uhr ausgeweitet werden (BGH, Az. VI ZR 125/83).

Zur Räumpflicht gehört das Freihalten von Gehwegen auf einer Breite von 1 bis 1,20 Metern. Aber auch kombinierte Geh- und Radwege oder Gehstreifen auf der Fahrbahn müssen geräumt werden, wenn kein separater Gehweg vorhanden ist (OLG Nürnberg, Az. 6 U 2402/00).


Muss ich den Weg permanent freihalten, wenn es ununterbrochen schneit? Nein, das ist nicht nötig. Laut Bundesgerichtshof (BGH, Az. VI ZR 49/83) müssen Sie den Weg erst dann erneut räumen, wenn der Schneefall nachlässt. Solange das Ereignis andauert und es heftig schneit, brauchen Sie nicht ständig zu räumen.


Was sagen die kommunalen Verordnungen?

Neben den allgemeinen rechtlichen Vorgaben spielen auch die kommunalen Verordnungen eine große Rolle bei der Winterdienst-Pflicht. Diese Verordnungen legen fest, wie und wann der Winterdienst zu erfolgen hat, und können in Details wie den Räumzeiten und den erlaubten Streumitteln variieren. Schauen wir uns die spezifischen Regelungen in den Städten Roth, Schwabach, Nürnberg, Fürth, Ansbach, Forchheim und Bamberg an:


  • Nürnberg: In Nürnberg gilt eine Räum- und Streupflicht ab 7:00 Uhr werktags und 9:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Die Stadt fordert eine Gehwegbreite von mindestens 1,20 Metern. Eine Besonderheit ist das Verbot von Streusalz, um die Umwelt zu schützen. Es dürfen nur umweltfreundliche Streumittel wie Sand oder Splitt verwendet werden.


  • Fürth: In Fürth gelten ähnliche Regelungen wie in Nürnberg, einschließlich des Verbots von Streusalz. Hier wird auf eine umweltfreundliche, aber wirksame Räumung geachtet. Die Stadt verweist auf das Nutzen von Sand oder Splitt zur Glättevermeidung.


  • Schwabach: Die Stadt Schwabach hält sich ebenfalls an die allgemeinen Regeln, betont aber zusätzlich die Pflicht zur regelmäßigen Kontrolle. Die Wege sollen nach dem Streuen noch einmal überprüft werden, um sicherzustellen, dass keine neuen Gefahren entstehen.


  • Roth und Ansbach: In diesen beiden Städten gibt es keine spezifischen Regelungen, die von den allgemeinen bayerischen Vorschriften abweichen. Die Wege müssen nach den allgemeinen Vorgaben geräumt werden, wobei umweltfreundliche Streumittel ebenfalls bevorzugt werden.


  • Bamberg und Forchheim: Hier gelten die gleichen Grundsätze wie in den anderen genannten Städten. Auch in Bamberg und Forchheim ist die Verwendung von Streusalz eingeschränkt und es gelten ähnliche Räumzeiten.


Es lohnt sich, sich auf den Webseiten der Städte über spezifische Regelungen zu informieren, da Verstöße gegen die kommunalen Verordnungen zu Bußgeldern führen können. Dies gilt insbesondere in Städten wie Nürnberg und Fürth, wo der Einsatz von Streusalz streng reglementiert ist.


Externe Dienstleister: Vor- und Nachteile für eine WEG

Viele Wohnungseigentümergemeinschaften entscheiden sich, den Winterdienst an einen externen Dienstleister zu vergeben. Dies kann viele Vorteile haben, bringt aber auch einige Nachteile mit sich. Hier ist ein Überblick:


Vorteile eines externen Dienstleisters

  1. Professionelle Durchführung: Externe Dienstleister verfügen in der Regel über die richtigen Geräte und Fachkenntnisse, um die Wege effizient und fachgerecht zu räumen. Sie kennen auch die kommunalen Verordnungen und wissen, welche Streumittel erlaubt sind und welche nicht.

  2. Entlastung der Eigentümer: Für eine WEG ist es oft schwierig, den Winterdienst selbst zu organisieren. Vor allem bei größeren Anlagen oder vielen Wegen, die geräumt werden müssen, ist es einfacher, die Aufgabe an Profis zu delegieren. So haben die Eigentümer eine Sorge weniger.

  3. Haftungsreduzierung: Wenn der Winterdienst professionell und ordnungsgemäß durchgeführt wird, reduziert sich das Risiko für Haftungsansprüche bei Unfällen. Ein professioneller Dienstleister sorgt dafür, dass alle relevanten Vorgaben eingehalten werden.

  4. Flexibilität und Kontinuität: Ein externer Dienstleister kann sicherstellen, dass auch bei starkem Schneefall oder an Feiertagen rechtzeitig geräumt wird. Dies ist besonders wichtig, wenn die Räumpflicht bis 22:00 Uhr gilt.


Nachteile eines externen Dienstleisters

  1. Kosten: Die Beauftragung eines externen Dienstleisters kann für die WEG zusätzliche Kosten verursachen, die in der Regel über die Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden. Diese Kosten müssen allerdings gerechtfertigt und klar in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesen werden.

  2. Abhängigkeit vom Dienstleister: Die WEG ist auf die Zuverlässigkeit und Pünktlichkeit des Dienstleisters angewiesen. Wenn der Dienstleister nicht rechtzeitig räumt, kann dies zu Haftungsproblemen führen.

  3. Qualitätsunterschiede: Nicht alle Dienstleister bieten die gleiche Qualität. Es kann vorkommen, dass ein Dienstleister nur oberflächlich räumt oder ungeeignete Streumittel verwendet. Daher ist es wichtig, einen zuverlässigen Anbieter mit Referenzen zu wählen.


Was sollte eine WEG bei der Beauftragung beachten?

Wenn sich eine Wohnungseigentümergemeinschaft dazu entscheidet, den Winterdienst an einen Dienstleister zu übergeben, sollte der Vertrag klar regeln, welche Flächen geräumt werden müssen, welche Streumittel verwendet werden dürfen und welche Zeiten einzuhalten sind. Wichtig ist auch, dass eine regelmäßige Kontrolle stattfindet, um sicherzustellen, dass alle Vorgaben erfüllt werden.

Zusätzlich sollte der Dienstleister eine Haftpflichtversicherung haben, die Schäden abdeckt, die durch mangelnden Winterdienst entstehen könnten. So ist die WEG auf der sicheren Seite, falls es doch einmal zu einem Unfall kommt.


Fazit: Winterdienst für Eigentümer und WEG – klare Regeln, klare Verantwortung

Die Räumpflicht ist eine wichtige Verantwortung für Eigentümer und Vermieter, um Unfälle durch Schnee und Eis zu verhindern. Ob Sie den Winterdienst selbst übernehmen oder einen externen Dienstleister beauftragen – es ist wichtig, sich an die kommunalen Verordnungen zu halten und die Wege rechtzeitig zu räumen. Besonders in Städten wie Nürnberg, Schwabach oder Fürth gibt es klare Vorgaben, die die Verwendung von Streumitteln regeln und die Räumzeiten festlegen.

Ein externer Dienstleister kann eine große Entlastung sein, wenn er zuverlässig arbeitet. Es ist jedoch wichtig, die Vor- und Nachteile abzuwägen und sicherzustellen, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. So können Sie die Sicherheit der Bewohner und Passanten gewährleisten und rechtliche Probleme vermeiden.


 

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Das Team von INOVA.HAUS

Andreas Habranke

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