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Winterdienst -ab wann sollten die Wege geräumt sein?!

Wichtige Winterurteile - so haben Richter im Einzelfall entschieden

Bei sinkenden Temperaturen kommen viele in Schwitzen. Denn bei Kälte, Eis und Schnee werden Eigentümer, Mieter und Fußgänger stärker in die Pflicht genommen.


Winterdienst -ab wann sollten die Wege geräumt sein?!

Zur Räumpflicht gehört nicht nur der Gehweg auf 1m bis 1,20m (OLG Nürnberg, Az. 6 U 2402/00) zu räumen, sondern auch kombinierte Geh- und Radwege. Ist kein Gehweg vorhanden, muss der Gehstreifen auf der Fahrbahn geräumt werden. Ebenso gilt die Räumpflicht für einen Gehstreifen auf Fahrbahn


Unter der Woche gilt die Räumpflicht in der Regel ab 7.00 Uhr, an Sonn- und Feiertage sollten ab 9.00 Uhr und bis 20.00 Uhr geräumt sein.

Orte mit viel Publikumsverkehr (z.B. Restaurants, Kino, etc.) sollten auch bis nach 22.00 Uhr geräumt sein.

(BGH, Az. VI ZR 125/83)


Hält das Ereignis an, bzw. fällt Schnee ohne Unterbrechung, brauchen Sie nicht ständig Ihren Fußweg räumen. Bringt ohnehin nichts, da schon nach kurzer Zeit wieder Schnee liegen bleibt. Erst wenn zu erwarten ist, dass das Ereignis aufhört und nur noch geringfügig Schneefällt, müssen Sie wieder Ihren Gehweg räumen.

(BGH, Az. VI ZR 49/83)


Unsere fortlaufende engagierte Beteiligung an Bildungsmaßnahmen und Schulungen befähigt uns dazu, unaufhörlich und beständig Lösungsansätze für die von uns betreuten Wohnungseigentumsgemeinschaften zu entwickeln und sachkundige Beratung zu gewährleisten. Wir legen einen hohen Wert auf Ihre Rückmeldungen und Anregungen, da diese von außerordentlicher Bedeutung sind, um die vielfältigen Perspektiven und Interessen in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen und Beschlüssen angemessen zu integrieren. Wir werden auch in Zukunft vollumfänglich und aktiv in diesem Fachgebiet engagiert sein und möchten Ihnen herzlich für Ihre kontinuierliche Unterstützung danken.


Das Team von INOVA.HAUS


Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung und Gewähr für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Aufgrund der teilweise verkürzten Darstellungen und der individuellen Besonderheiten jedes Einzelfalls können und sollen die Ausführungen zudem keine persönliche Beratung ersetzen.

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