
Abrechnungen und Hausgeld
Wir möchten Sie herzlich dazu einladen, sich mit Ihrer Jahresabrechnung und den zugrunde liegenden Prozessen vertraut zu machen. Eine transparente und verständliche Abrechnung ist nicht nur für Sie als Eigentümer wichtig, sondern auch eine Grundlage für eine funktionierende Gemeinschaft.
Nutzen Sie diese Seite, um Antworten auf häufig gestellte Fragen zu finden, und erfahren Sie, wie Sie Ihre Abrechnung überprüfen und mögliche Unklarheiten klären können. Unsere Verwaltung steht Ihnen dabei jederzeit unterstützend zur Seite.
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Wann ist eine Jahresabrechnung fällig?
Die Fälligkeit der Jahresabrechnung ist ein wichtiges Thema für Eigentümergemeinschaften. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Frist, bis wann eine Abrechnung vorliegen muss. Dennoch orientiert sich die Praxis an bestimmten Standards, die jedoch flexibel gehandhabt werden können. ________________________________________ 1. Gesetzliche Grundlagen und Praxisstandards: •Empfohlene Frist: Die Jahresabrechnung sollte innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorliegen, also idealerweise bis zum 30. Juni des Folgejahres. •Abweichungen sind möglich: In Ausnahmefällen, beispielsweise bei fehlenden Unterlagen oder besonderen Umständen, kann die Abrechnung auch später erstellt werden. Wichtig ist, dass dies den Eigentümern transparent mitgeteilt wird. Beispiel: Die Jahresabrechnung für 2024 sollte bis spätestens 30. Juni 2025 fertiggestellt werden. Wenn die Verwaltung die Verzögerung jedoch nicht zu vertreten hat, kann sich die Fertigstellung verschieben. ________________________________________ 2. Besonderheiten bei Verzögerungen: Es gibt Situationen, in denen die Abrechnung später erstellt wird: •Fehlende Unterlagen: Wenn Rechnungen oder Heizkostenabrechnungen von externen Dienstleistern nicht rechtzeitig vorliegen. •Wechsel der Verwaltung: Bei einem Verwalterwechsel kann die Beschaffung von Unterlagen mehr Zeit in Anspruch nehmen. •Besondere Umstände: Ein hohes Arbeitsaufkommen oder komplexe Sanierungsmaßnahmen können Verzögerungen verursachen. Unsere Praxis: Wir bei INOVA.HAUS setzen alles daran, 80 % der Abrechnungen vor den Sommerferien abzuschließen. Für die restlichen Abrechnungen informieren wir die Eigentümer rechtzeitig, falls es zu Verzögerungen kommt, und sorgen dafür, dass diese so schnell wie möglich nachgereicht werden. ________________________________________ 3. Häufige Fragen: 1.Was passiert, wenn die Abrechnung verspätet genehmigt wird? oDie laufenden Hausgelder basieren weiterhin auf dem zuletzt beschlossenen Wirtschaftsplan, bis die neue Abrechnung verabschiedet ist. 2.Wer haftet für Verzögerungen? oIn der Regel haftet die Verwaltung, wenn die Verzögerung auf deren Versäumnisse zurückzuführen ist. Ist die Verwaltung jedoch nicht verantwortlich (z. B. bei fehlenden Unterlagen von Dritten), kann keine Haftung geltend gemacht werden. 3.Was tun, wenn die Abrechnung noch aussteht? oBleiben Sie ruhig und kontaktieren Sie die Verwaltung, um die Gründe für die Verzögerung zu klären. In den meisten Fällen wird die Abrechnung zeitnah nachgereicht. ________________________________________ Unser Ziel bei INOVA.HAUS: Wir legen großen Wert darauf, Ihre Abrechnungen zeitgerecht zu erstellen. 80 % der Abrechnungen schließen wir vor den Sommerferien ab, und wir informieren Sie rechtzeitig, sollte es in Einzelfällen zu Verzögerungen kommen.
Rechnungsprüfung: Ist sie erforderlich?
Die Rechnungsprüfung ist ein wichtiger Bestandteil des Verfahrens zur Genehmigung der Jahresabrechnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Sie dient dazu, die Korrektheit der Abrechnung sicherzustellen und Vertrauen in die Arbeit der Verwaltung zu schaffen. Doch ist sie verpflichtend, oder kann eine Abrechnung auch ohne Prüfung beschlossen werden? ________________________________________ 1. Ist die Rechnungsprüfung gesetzlich vorgeschrieben? Nein, das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schreibt keine verpflichtende Rechnungsprüfung vor. Es ist jedoch eine gängige und empfohlene Praxis, dass die Abrechnung vor der Eigentümerversammlung durch den Verwaltungsbeirat oder eine andere autorisierte Stelle geprüft wird. Warum wird sie empfohlen? •Sicherstellung der Korrektheit: Die Rechnungsprüfung stellt sicher, dass die Zahlen plausibel sind und alle relevanten Unterlagen berücksichtigt wurden. •Schutz vor Einwänden: Eine geprüfte Abrechnung verringert das Risiko von Anfechtungen durch Eigentümer. ________________________________________ 2. Kann die Abrechnung auch ohne Prüfung verabschiedet werden? Ja, theoretisch ist es möglich, eine Abrechnung ohne vorherige Rechnungsprüfung durch den Beirat oder eine externe Stelle zu verabschieden. In der Praxis kommt dies jedoch selten vor, da es Risiken birgt: •Mögliche Konsequenzen: oEigentümer könnten die Abrechnung anfechten, wenn später Fehler entdeckt werden. oEs könnte das Vertrauen in die Verwaltung beeinträchtigen. •Praxisbeispiel: In kleineren Gemeinschaften ohne Verwaltungsbeirat oder bei dringendem Zeitbedarf kann die Abrechnung direkt auf der Eigentümerversammlung vorgestellt und beschlossen werden. ________________________________________ 3. Wer führt die Rechnungsprüfung durch? •Der Verwaltungsbeirat: In den meisten Fällen prüft der Beirat die Unterlagen vor der Eigentümerversammlung. Der Beirat hat Einsicht in alle relevanten Dokumente, wie Rechnungen, Kontoauszüge und Verträge. •Externe Prüfer: Falls der Beirat nicht in der Lage oder nicht vorhanden ist, kann die Eigentümerversammlung beschließen, einen externen Prüfer (z. B. einen Wirtschaftsprüfer) zu beauftragen. •Die Verwaltung selbst: Wenn keine Rechnungsprüfung stattfindet, präsentiert die Verwaltung die Abrechnung direkt in der Eigentümerversammlung. Hier können die Eigentümer Einwände direkt diskutieren. ________________________________________ Zusammenfassung: Rechnungsprüfung ja oder nein? •Empfehlung: Eine Rechnungsprüfung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird aber dringend empfohlen, um Vertrauen und Rechtssicherheit zu gewährleisten. •Möglichkeit ohne Prüfung: Es ist zulässig, die Abrechnung ohne vorherige Prüfung zu verabschieden, birgt jedoch Risiken wie mögliche Anfechtungen oder Vertrauensverlust. ________________________________________ Haben Sie Fragen zur Rechnungsprüfung oder möchten Sie weitere Informationen erhalten? Kontaktieren Sie uns gerne unter team(at)inova.haus. Wir stehen Ihnen jederzeit zur Verfügung!
Falsche Buchungen oder fehlerhafte Rechnungen
In der Jahresabrechnung kann es vorkommen, dass eine Rechnung falsch gebucht wurde oder sich nachträglich als fehlerhaft herausstellt. Hierbei ist es entscheidend, die gesetzlichen Vorgaben – insbesondere das Zu- und Abflussprinzip – zu beachten. ________________________________________ 1. Was bedeutet das Zu- und Abflussprinzip in diesem Zusammenhang? Das Zu- und Abflussprinzip besagt, dass in der Jahresabrechnung nur solche Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, die tatsächlich innerhalb des jeweiligen Abrechnungszeitraums geflossen sind. Das bedeutet: •Erstattungen oder Korrekturen einer fehlerhaften Rechnung werden nicht rückwirkend in der Abrechnung des ursprünglichen Jahres angepasst. •Stattdessen werden diese in dem Jahr erfasst, in dem die Gutschrift oder Korrektur tatsächlich erfolgt. Beispiel: Eine Rechnung aus dem Jahr 2024 wurde in der Abrechnung für 2024 ausgewiesen, jedoch im Jahr 2025 als fehlerhaft erkannt und gutgeschrieben. Die Gutschrift wird dann in der Jahresabrechnung 2025 berücksichtigt – nicht rückwirkend in 2024. ________________________________________ 2. Was tun bei einer fehlerhaften Rechnung? 1.Identifikation des Fehlers: Wenn eine Buchung oder Rechnung als fehlerhaft erkannt wird, prüft die Verwaltung die Details und setzt sich gegebenenfalls mit dem Rechnungssteller in Verbindung. 2.Ausweisung in der Abrechnung: oFalsche Rechnung bleibt in der Abrechnung: Auch wenn eine Rechnung falsch ist, wird sie in der Jahresabrechnung des Jahres ausgewiesen, in dem sie tatsächlich bezahlt wurde. oKorrektur erst im Gutschriftjahr: Die Korrektur (z. B. eine Gutschrift) wird in der Jahresabrechnung des Jahres erfasst, in dem sie tatsächlich auf dem Konto gutgeschrieben wurde. 3.Information der Eigentümer: Die Verwaltung informiert die Eigentümergemeinschaft über den Fehler und erklärt, wie und wann die Korrektur erfolgt. ________________________________________ 3. Warum wird das Zu- und Abflussprinzip angewendet? Das Zu- und Abflussprinzip ist gesetzlich verankert und sorgt für Transparenz und Nachvollziehbarkeit: •Es stellt sicher, dass jede Zahlung exakt dem Jahr zugeordnet wird, in dem sie tatsächlich erfolgt ist. •Rückwirkende Änderungen würden die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung erschweren und könnten zu Anfechtungen führen. ________________________________________ 4. Häufige Fragen: 1.Was passiert, wenn der Fehler erst nach der Genehmigung der Abrechnung erkannt wird? oDie Abrechnung wird nicht nachträglich geändert. oDie Korrektur wird in der Abrechnung des Jahres berücksichtigt, in dem die Gutschrift oder die Rückzahlung erfolgt. 2.Wer trägt die Verantwortung für fehlerhafte Buchungen? oDie Verwaltung ist dafür verantwortlich, Buchungen korrekt vorzunehmen und Rechnungen sorgfältig zu prüfen. oSollte ein Fehler auf Seiten des Rechnungsstellers liegen, klärt die Verwaltung dies und fordert ggf. eine Gutschrift an. 3.Wie wird die Eigentümergemeinschaft über Korrekturen informiert? oKorrekturen werden entweder im Rahmen der nächsten Jahresabrechnung oder bei Bedarf in der Eigentümerversammlung erläutert. ________________________________________ Zusammenfassung: •Fehlerhafte Buchungen oder Rechnungen werden in der Abrechnung des Jahres berücksichtigt, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. •Korrekturen oder Gutschriften werden im Jahr der tatsächlichen Zahlung (Gutschrift) verbucht, nicht rückwirkend. •Das Zu- und Abflussprinzip sorgt für eine klare und transparente Buchhaltung. Haben Sie Fragen oder Unsicherheiten? Kontaktieren Sie uns gerne unter team(at)inova.haus – wir unterstützen Sie!
Warum ändern sich meine Hausgeldzahlungen?
Die Höhe Ihrer Hausgeldzahlungen kann sich aus mehreren Gründen ändern. Hier sind die häufigsten Ursachen: ________________________________________ 1. Anpassung durch den Wirtschaftsplan Der Wirtschaftsplan wird jedes Jahr neu erstellt und durch die Eigentümerversammlung beschlossen. Er bildet die Grundlage für die Berechnung des Hausgeldes. •Warum wird der Wirtschaftsplan angepasst? oSteigende Kosten, z. B. für Energie, Dienstleistungen oder Reparaturen. oNeue Rücklagenbeschlüsse, um zukünftige Instandhaltungen oder Modernisierungen zu finanzieren. •Was bedeutet das für Sie? oÄnderungen im Wirtschaftsplan führen direkt zu einer Anpassung Ihrer monatlichen Hausgeldzahlung. ________________________________________ 2. Änderung der Kostenverteilung Die Verteilung der Kosten innerhalb der WEG basiert auf der Teilungserklärung und dem Wirtschaftsplan. Änderungen können aus folgenden Gründen erfolgen: •Neue Verteilerschlüssel: Die Eigentümerversammlung beschließt eine Anpassung der Kostenverteilung, z. B. für Heizung oder Allgemeinstrom. •Änderung von Nutzungsfaktoren: Wenn sich z. B. die Anzahl der Wohneinheiten oder die Nutzung eines gemeinschaftlichen Bereichs ändert. ________________________________________ 3. Rücklagenbildung Ein Teil des Hausgeldes wird für die Bildung von Rücklagen verwendet. Diese Rücklagen sind gesetzlich vorgeschrieben und dienen der Finanzierung zukünftiger Instandhaltungsmaßnahmen. •Warum erhöhen sich die Rücklagen? oBei älteren Gebäuden steigen oft die Rücklagenanforderungen, um teure Sanierungen vorzubereiten. oDie Eigentümerversammlung kann beschließen, die Rücklagenquote zu erhöhen.
Warum habe ich eine Nachzahlung?
Nachzahlungen und Gutschriften aus der Jahresabrechnung Nach Genehmigung der Jahresabrechnung kann es zu Nachzahlungen oder Gutschriften kommen. Diese sind eine Folge der tatsächlichen Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben des vergangenen Jahres im Vergleich zum Wirtschaftsplan. ________________________________________ 1.Warum gibt es Nachzahlungen oder Gutschriften? •Nachzahlungen: Wenn die tatsächlichen Kosten höher waren als ursprünglich im Wirtschaftsplan kalkuliert, ergibt sich eine Differenz, die von den Eigentümern ausgeglichen werden muss. Beispiel: Die Kosten für Energie oder Reparaturen sind gestiegen, und diese Mehrkosten wurden nicht durch den Wirtschaftsplan gedeckt. •Gutschriften: Wenn die tatsächlichen Kosten niedriger waren als geplant, erhalten die Eigentümer einen Überschuss, der in Form einer Gutschrift ausgewiesen wird. Beispiel: Einsparungen bei den Betriebskosten, wie z. B. einer günstigeren Versicherung, führen zu einem Überschuss. ________________________________________ 2. Wie werden Nachzahlungen und Gutschriften verrechnet? Nachzahlungen: Der offene Betrag wird in der Regel in der Jahresabrechnung ausgewiesen. Die Verwaltung gibt dabei eine Zahlungsfrist vor, in der die Nachzahlung beglichen werden muss (z. B. 30 Tage). Gutschriften: Gutschriften werden auf das Konto des Eigentümers überwiesen ________________________________________ 3. Was passiert, wenn Nachzahlungen nicht fristgerecht beglichen werden? •Mahnungen und Verzugszinsen: Bei nicht fristgerechter Zahlung kann die Verwaltung Mahnkosten und Verzugszinsen erheben. •Erinnerung an den Eigentümer: Die Verwaltung wird den säumigen Eigentümer in der Regel freundlich daran erinnern, die Zahlung vorzunehmen. ________________________________________ 4. Warum entstehen so große Unterschiede zwischen Plan und Realität? oWirtschaftliche Schwankungen, unvorhergesehene Reparaturen oder neue gesetzliche Anforderungen können zu Abweichungen führen.
Separate Abrechnung bei Mieter- oder Eigentümerwechsel
Separate Abrechnung bei Mieterwechsel oder Eigentümerwechsel Es ist eine häufige Frage, ob bei einem Mieterwechsel oder einem Eigentümerwechsel eine separate Einzelabrechnung für den jeweiligen Zeitraum erstellt werden kann. Die Antwort darauf lautet: Nein, die Jahresabrechnung wird grundsätzlich wohnungsbezogen und nicht eigentümer- oder mieterbezogen erstellt. ________________________________________ 1.Warum ist die Abrechnung wohnungsbezogen? Die Jahresabrechnung basiert auf den gesetzlichen Vorgaben des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Dabei wird jede Einheit (Wohnung oder Gewerbe) als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet. Dies bedeutet: •Wohnungsbezogenheit: Alle Einnahmen und Ausgaben der WEG werden anteilig auf die jeweiligen Wohnungen oder Gewerbeeinheiten umgelegt, unabhängig davon, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Eigentümer oder Mieter war. •Einheitliche Abrechnung: Für die WEG ist entscheidend, dass die Jahresabrechnung für das gesamte Wirtschaftsjahr stimmig ist, und nicht, wer zu welchem Zeitpunkt Eigentümer oder Mieter war. ________________________________________ 2. Was bedeutet das bei einem Eigentümerwechsel? •Die Abrechnung für das laufende Jahr wird immer für die gesamte Wohnung erstellt, nicht für einzelne Eigentümerabschnitte. •Der Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Abrechnung durch die Eigentümerversammlung im Grundbuch eingetragen ist, ist rechtlich für die Abrechnung verantwortlich. Das bedeutet: oNachzahlungen: Der aktuelle Eigentümer muss eventuelle Nachzahlungen leisten. oGuthaben: Der aktuelle Eigentümer erhält eventuelle Gutschriften. Regelung zwischen Käufer und Verkäufer: •Käufer und Verkäufer können im Notarvertrag regeln, wie Nachzahlungen oder Gutschriften untereinander aufgeteilt werden. Die Verwaltung berücksichtigt jedoch nur den aktuellen Eigentümer. Beispiel: Ein Eigentümerwechsel erfolgt am 01.07.2024. Die Jahresabrechnung für 2024 wird im März 2025 verabschiedet. Der neue Eigentümer ist für Guthaben oder Nachzahlungen verantwortlich, unabhängig davon, dass der vorherige Eigentümer einen Teil des Jahres genutzt hat. ________________________________________ 2.Was bedeutet das bei einem Mieterwechsel? •Auch bei einem Mieterwechsel wird die Jahresabrechnung wohnungsbezogen erstellt. Es erfolgt keine separate Abrechnung für den Zeitraum des jeweiligen Mieters. •Der Vermieter ist dafür verantwortlich, die Betriebskostenabrechnung für seine Mieter auf Basis der Gesamtjahresabrechnung der WEG selbst vorzunehmen. Beispiel: Ein Mieterwechsel erfolgt am 01.08.2024. Der Vermieter erhält die Jahresabrechnung für 2024 und teilt die Kosten intern zwischen dem alten und dem neuen Mieter basierend auf den jeweiligen Mietzeiträumen auf. ________________________________________ 3.Warum ist keine separate Einzelabrechnung möglich? 1.Gesetzliche Vorgaben: Das WEG sieht keine eigentümer- oder mieterbezogene Abrechnung vor. Die Abrechnung erfolgt immer für die gesamte Einheit (Wohnung). 2.Praktische Gründe: Eine separate Abrechnung für jeden Eigentümer oder Mieter würde zu erheblichem Mehraufwand führen und die Verwaltungskosten für die gesamte WEG deutlich erhöhen. 3.Transparenz: Eine einheitliche Abrechnung stellt sicher, dass alle Eigentümer dieselben Informationen über die Kosten der WEG erhalten. ________________________________________ 4.Häufige Fragen: 1.Wie regeln Käufer und Verkäufer die Abrechnung bei einem Eigentümerwechsel? oDie Verteilung der Kosten erfolgt meist im Notarvertrag. In der Regel zahlt der Verkäufer anteilig bis zum Übergabedatum, der Käufer übernimmt die Kosten ab diesem Zeitpunkt. 2.Was passiert, wenn Guthaben oder Nachzahlungen vorliegen? oDer Eigentümer, der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Abrechnung Eigentümer ist, ist allein verantwortlich. Interne Regelungen zwischen Käufer und Verkäufer können im Notarvertrag festgelegt werden. 3.Kann die Verwaltung eine zusätzliche Abrechnung für Eigentümer oder Mieter erstellen? oNein, die Verwaltung ist nicht verpflichtet und in der Regel auch nicht befugt, separate Einzelabrechnungen zu erstellen.
Falsche Buchungen oder fehlerhafte Rechnungen
In der Jahresabrechnung kann es vorkommen, dass eine Rechnung falsch gebucht wurde oder sich nachträglich als fehlerhaft herausstellt. Hierbei ist es entscheidend, die gesetzlichen Vorgaben – insbesondere das Zu- und Abflussprinzip – zu beachten. ________________________________________ 1. Was bedeutet das Zu- und Abflussprinzip in diesem Zusammenhang? Das Zu- und Abflussprinzip besagt, dass in der Jahresabrechnung nur solche Einnahmen und Ausgaben berücksichtigt werden, die tatsächlich innerhalb des jeweiligen Abrechnungszeitraums geflossen sind. Das bedeutet: •Erstattungen oder Korrekturen einer fehlerhaften Rechnung werden nicht rückwirkend in der Abrechnung des ursprünglichen Jahres angepasst. •Stattdessen werden diese in dem Jahr erfasst, in dem die Gutschrift oder Korrektur tatsächlich erfolgt. Beispiel: Eine Rechnung aus dem Jahr 2024 wurde in der Abrechnung für 2024 ausgewiesen, jedoch im Jahr 2025 als fehlerhaft erkannt und gutgeschrieben. Die Gutschrift wird dann in der Jahresabrechnung 2025 berücksichtigt – nicht rückwirkend in 2024. ________________________________________ 2. Was tun bei einer fehlerhaften Rechnung? 1.Identifikation des Fehlers: Wenn eine Buchung oder Rechnung als fehlerhaft erkannt wird, prüft die Verwaltung die Details und setzt sich gegebenenfalls mit dem Rechnungssteller in Verbindung. 2.Ausweisung in der Abrechnung: oFalsche Rechnung bleibt in der Abrechnung: Auch wenn eine Rechnung falsch ist, wird sie in der Jahresabrechnung des Jahres ausgewiesen, in dem sie tatsächlich bezahlt wurde. oKorrektur erst im Gutschriftjahr: Die Korrektur (z. B. eine Gutschrift) wird in der Jahresabrechnung des Jahres erfasst, in dem sie tatsächlich auf dem Konto gutgeschrieben wurde. 3.Information der Eigentümer: Die Verwaltung informiert die Eigentümergemeinschaft über den Fehler und erklärt, wie und wann die Korrektur erfolgt. ________________________________________ 3. Warum wird das Zu- und Abflussprinzip angewendet? Das Zu- und Abflussprinzip ist gesetzlich verankert und sorgt für Transparenz und Nachvollziehbarkeit: •Es stellt sicher, dass jede Zahlung exakt dem Jahr zugeordnet wird, in dem sie tatsächlich erfolgt ist. •Rückwirkende Änderungen würden die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung erschweren und könnten zu Anfechtungen führen. ________________________________________ 4. Häufige Fragen: 1.Was passiert, wenn der Fehler erst nach der Genehmigung der Abrechnung erkannt wird? oDie Abrechnung wird nicht nachträglich geändert. oDie Korrektur wird in der Abrechnung des Jahres berücksichtigt, in dem die Gutschrift oder die Rückzahlung erfolgt. 2.Wer trägt die Verantwortung für fehlerhafte Buchungen? oDie Verwaltung ist dafür verantwortlich, Buchungen korrekt vorzunehmen und Rechnungen sorgfältig zu prüfen. oSollte ein Fehler auf Seiten des Rechnungsstellers liegen, klärt die Verwaltung dies und fordert ggf. eine Gutschrift an. 3.Wie wird die Eigentümergemeinschaft über Korrekturen informiert? oKorrekturen werden entweder im Rahmen der nächsten Jahresabrechnung oder bei Bedarf in der Eigentümerversammlung erläutert. ________________________________________ Zusammenfassung: •Fehlerhafte Buchungen oder Rechnungen werden in der Abrechnung des Jahres berücksichtigt, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden. •Korrekturen oder Gutschriften werden im Jahr der tatsächlichen Zahlung (Gutschrift) verbucht, nicht rückwirkend. •Das Zu- und Abflussprinzip sorgt für eine klare und transparente Buchhaltung. Haben Sie Fragen oder Unsicherheiten? Kontaktieren Sie uns gerne unter team(at)inova.haus – wir unterstützen Sie!
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